Pachtverträge einschließlich der Option auf Verlängerung laufen in der Regel nicht länger als 30 Jahre. Dies liegt darin, dass nach 30 Jahren Laufzeit beide Vertragsparteien jährlich unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist kündigen können. Mietverträge deren Gesamtlaufzeit (Mietlaufzeit plus Verlängerungsoption) 30 Jahre überschreiten, fallen unter § 544 BGB oder § 594b BGB, in dem diese Klausel hinterlegt ist. Eine Außnahme stellen Verträge dar, die auf Lebenszeit des Verpächters oder des Pächters geschlossen wurden.
Insbesondere für den Pächter und Betreiber ist ein Pachtvertrag mit einer langen Laufzeit sehr wichtig, da es sein Geschäftsmodell absichert, daher wird nach Ablauf einer Gesamtlaufzeit von 30 Jahren grundsätzlich ein neuer Vertrag aufgesetzt, sollte der ursprüngliche Betreiber das Geschäft fortführen wollen.